Gestaltung des Testaments

Der Gesetzgeber hat im Erbschaftssteuergesetz zahlreiche Möglichkeiten geschaffen, die Erbschaftssteuer zu vermindern und Freibeträge auszunutzen. Bei der Gestaltung des Testaments ist darauf zu achten, dass den Erben diese Möglichkeiten nicht durch fehlerhafte Formulierungen im Testament versehentlich genommen werden.

 

 

Beispiel:

Max Müller aus München ist Eigentümer eines Einfamilienhauses in München, das er gemeinsam mit seiner Ehefrau Erna Müller bewohnt. Das Haus hat einen Wert von 1.500.000 €. Er ist darüber hinaus Eigentümer eines Mehrfamilienhauses in Germering im Wert von 2.000.000 € und von Kapitalvermögen im Wert von 3.000.000 €. Das Ehepaar hat eine gemeinsame Tochter, Mathilde.

 

Max hat bei der Gestaltung seines Nachlasses mehrere Ziele: Er möchte, dass das Einfamilienhaus, das auch sein Elternhaus ist, auf jeden Fall im Familienbesitz bleibt und an Mathilde geht. Zugleich soll seine Ehefrau nach seinem Tod keinerlei finanzielle Einbußen erleiden. Außerdem möchte er Erbschaftssteuer sparen. Er verfasst deshalb folgendes Testament:

 

„Ich setze meine Ehefrau zur Alleinerbin ein. Als Vermächtnis erhält meine Tochter Mathilde mein Einfamilienhaus. Meine Ehefrau erhält das lebenslange unentgeltliche Nießbrauchsrecht an dem Einfamilienhaus.“

 

Dabei geht Max davon aus, dass Erna das Einfamilienhaus als Familienwohnheim steuerfrei erhält (§ 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG).

 

Als nach dem Tod von Max der Erbschaftssteuerbescheid des Finanzamtes eintrifft, erleben seine Frau und seine Tochter eine böse Überraschung: Das Familienwohnheim ist für den überlebenden Ehepartner bzw. eingetragenen Lebenspartner nur dann vollständig steuerfrei, wenn der überlebende Ehepartner – gleichgültig ob als Erbe oder als Vermächtnisnehmer – Eigentümer des Gebäudes wird. Max hat seiner Ehefrau aber lediglich den Nießbrauch zugewendet, so dass der entsprechende Freibetrag ersatzlos entfällt.

 

Es kommt somit zu folgender Besteuerung (Wert des Nießbrauches: 1.000.000 €):

 

Unter Berücksichtigung des Bewertungsabschlages im Sinne von § 13c ErbStG hinsichtlich des Mehrfamilienhauses muss Erna ein Vermögen von 1.000.000 € + 1.800.000  € + 3.000.000 € = 5.800.000 € versteuern. Aufgrund ihres Freibetrages in Höhe von 756.000 € ergibt dies ein zu versteuerndes Vermögen in Höhe von 5.044.000 € und damit eine Erbschaftsteuer von 958.360 €.

 

Der Wert des von Mathilde geerbten Vermögens beträgt 500.000 €. Unter Berücksichtigung ihres Freibetrages von 400.000 € ergibt dies ein zu versteuerndes Vermögen von 100.000 €. Mathilde muss also 11.000 € Erbschaftssteuer bezahlen.

 

Mutter und Tochter müssen damit insgesamt 969.360 € Erbschaftssteuer bezahlen.

 

Bei einer anderen Gestaltung des Testaments, beispielsweise über ein bindendes gemeinschaftliches Testament (Berliner Testament), eine Zuwendung des Einfamilienhauses als Vorvermächtnis oder über eine Lösung durch Anordnung von Vorerbschaft und Nacherbschaft hätte der Freibetrag für selbstgenutztes Wohneigentum hinsichtlich des Einfamilienhauses in voller Höhe ausgenutzt werden können.

 

Erna hätte dann nur 1.800.000 + 3.000.000 = 4.800.000 versteuert. Unter Berücksichtigung ihres Freibetrages in Höhe von 756.000 € wären der Steuer lediglich 4.044.000 € zugrunde gelegt worden, was eine Erbschaftsteuer in Höhe von (nur) 768.360 € ergeben hätte.

 

Mathilde hätte bei dieser Gestaltung überhaupt keine Erbschaftssteuer bezahlen müssen.

 

Durch die falsche Gestaltung des Testaments ist somit eine zusätzliche Erbschaftssteuer in Höhe von 201.000 € entstanden.

Ihr Experte für Erbschaftssteuer und Fachanwalt für Erbrecht Markus Sebastian Rainer berät Sie umfassend, wie Sie ein in steuerlicher Hinsicht optimiertes Testament gestalten können und erstellt Ihnen ein entsprechendes Testament.

 

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