Erbschaftssteuer im Ausland

Die Erbschafts- und Schenkungssteuer ist weder international noch in der EU einheitlich geregelt. Jeder Staat wendet vielmehr seine eigenen steuerlichen Vorschriften an. Erschwerend kommt hinzu, dass viele Staaten keine landesweit einheitliche Erbschafts- und Schenkungssteuer kennen, sondern die Besteuerung differiert, je nachdem in welchem Landesteil der Erblasser, der Schenker, der Erbe oder der Beschenkte seinen letzten Wohnsitz hatte bzw. in welchem Landesteil Immobilien gelegen sind. In Spanien unterscheidet sich die Besteuerung beispielsweise zwischen den verschiedenen Provinzen ganz erheblich. In der Schweiz ist die Erbschafts- und Schenkungssteuer von Kanton zu Kanton verschieden, und innerhalb einzelner Kantone, beispielsweise in Graubünden, erheben sogar die verschiedenen Kommunen unterschiedliche Steuern im Erbschafts- und Schenkungsfall.

 

Grundsätzlich gilt, dass eine Steuerpflicht immer dann gegeben ist, wenn der Erblasser bzw. der Schenker oder der Erbe bzw. der Beschenkte seinen letzten Wohnsitz in dem entsprechenden Land hatte. Darüber hinaus greift die Steuerpflicht ein, wenn sich bestimmte Vermögensgegenstände, beispielsweise Immobilien, in dem jeweiligen Land befinden.

 

Da Deutschland bei der Erbschafts- und Schenkungssteuer nur mit sehr wenigen Staaten ein Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen hat und diese Doppelbesteuerungsabkommen darüber hinaus nur sehr unzureichend sind, kann es sehr rasch zu einer Doppelbesteuerung kommen.

 

 

Beispiel:

Erna Huber, deutsche Staatsbürgerin mit Wohnsitz in München, ist Eigentümerin eines Einfamilienhauses in München, einer Ferienwohnung in Frankreich und eines Festgeldkontos bei einer Bank in Italien.

 

Als sie verstirbt, sind nach deutschem Steuerrecht ihre sämtlichen Vermögensgegenstände zu versteuern, unabhängig davon, in welchem Land sie sich befinden. Das deutsche Finanzamt setzt für das Haus in München eine Erbschaftsteuer in Höhe von 300.000 €, für die Ferienwohnung in Frankreich eine Steuer in Höhe von 100.000 € und für das Konto in Italien eine Steuer in Höhe von 50.000 € fest.

 

Das französische Finanzamt setzt für die Ferienwohnung in Frankreich eine Erbschaftsteuer in Höhe von 150.000 € fest. Für das Festgeldkonto in Italien setzt das italienische Finanzamt eine Erbschaftsteuer in Höhe von 20.000 € fest.

 

Wenn die Steuererklärungen entsprechend abgegeben werden, kann der Steuerpflichtige die französische Erbschaftssteuer in Höhe von 100.000 € und die italienische Erbschaftssteuer in Höhe von 20.000 € auf die deutsche Erbschaftssteuer anrechnen lassen.

 

 

Der Steuerpflichtige hat nur dann die Möglichkeit, sämtliche Anrechnungsmöglichkeiten bei der Erbschaftssteuer auszunutzen, wenn er die Steuererklärungen in bestimmter, aufeinander bezogener Weise abgibt und die entsprechenden Anträge beim deutschen Finanzamt stellt.

 

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht Markus Sebastian Rainer berät Sie umfassend bei der optimalen Gestaltung der Erbschaftssteuererklärung. Gerne übernehmen wir für Sie auch die Abgabe der Steuererklärung und die Durchführung des steuerlichen Verfahrens gegenüber dem Finanzamt und gegebenenfalls dem Finanzgericht. Wenn es notwendig ist, arbeiten wir auch mit ausländischen Steuerexperten zusammen.

 

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