Stiftungen

Mit der Errichtung einer Stiftung können der Gründer bzw. seine Erben ganz erheblich Erbschaftssteuer bzw. Schenkungssteuer sparen. Da es mehrere verschiedene Arten von Stiftungen gibt und jede Form der Stiftung unterschiedliche steuerliche Konsequenzen hat, ist es von entscheidender Bedeutung, die für den jeweiligen Zweck richtige Stiftungsform auszuwählen.

 

Es gibt im deutschen Recht vier Arten von Stiftungen:

 

 

- Gemeinnützige Stiftung

Mit einer gemeinnützigen Stiftung wird die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet in selbstloser Weise gefördert.

 

 

- Mildtätige Stiftung

Ziel einer mildtätigen Stiftung ist es, in selbstloser Weise einzelne oder mehrere Personen zu unterstützen, die aufgrund ihres körperlichen, seelischen oder geistigen Zustandes oder aufgrund ihrer wirtschaftlichen Situation auf finanzielle Zuwendungen angewiesen sind.

 

 

- Familienstiftung

Mit einer Familienstiftung wird das Ziel verfolgt, das Familienvermögen zu erhalten und die Familie des Stifters wirtschaftlich zu unterstützen. Familienstiftungen werden oft gewählt, um ein Unternehmen über mehrere Generationen hinweg weiterzuführen.

 

 

- Kirchliche Stiftung

Mit der Errichtung einer kirchlichen Stiftung werden überwiegend kirchliche Zwecke verfolgt. Kirchliche Stiftungen werden von einer in Deutschland anerkannten Kirche verwaltet. Für Privatpersonen eignet sich die Gründung einer kirchlichen Stiftung daher grundsätzlich nicht.

 

 

Gemeinnützige und mildtätige Stiftungen genießen die weitest gehenden steuerlichen Privilegierungen. Bei ihrer Gründung und bei Zustiftungen fallen weder Erbschaftssteuer noch Schenkungssteuer an. Sie bezahlen keine Körperschaftsteuer und keine Grunderwerbsteuer. Spenden in den Vermögensstock und Zustiftungen in Höhe von bis zu einer Million Euro innerhalb von zehn Jahren sind als Sonderausgaben nach § 10 b EStG abzugsfähig.

 

 

(Reine) Familienstiftungen, die der Versorgung einer Familie dienen, genießen weitaus weniger steuerliche Privilegien. Bei ihrer Errichtung unterliegen sie der Besteuerung wie ein nicht verwandter Dritter. Sie sind aber insofern privilegiert, als dass die Besteuerung nach dem Verwandtschaftsverhältnis des nach der Stiftungsurkunde entferntest Berechtigten im Verhältnis zum Stifter erfolgt. Handelt es sich bei dieser Person um einen näheren Verwandten des Stifters, kommen also die steuerlichen Privilegierungen, die dieser Personenkreis genießt, zum Tragen. Diese Privilegierungen entfallen allerdings, wenn sich aus der Interpretation der Stiftungsurkunde durch das Finanzamt ergibt, dass tatsächlich (auch) weiter entfernte Personen von der Stiftung profitieren sollen. Um keine unerwünschten steuerlichen Nachteile auszulösen, ist daher bei der Formulierung der Stiftungssatzung größte Vorsicht geboten!

 

 

Die Erträge einer (reinen) Familienstiftung unterfallen der Körperschaftssteuer und darüber hinaus, falls die Stiftung gewerblich handelt, der Gewerbesteuer und, falls sie unternehmerisch handelt, der Umsatzsteuer.

 

 

Außerdem wird alle 30 Jahre die Erbersatzsteuer erhoben. Im Rahmen der Erbersatzsteuer wird ein erneutes Besteuerungsverfahren durchgeführt, in dem sich die Besteuerung wiederum nach dem Verhältnis der mit dem Stifter entferntest verwandten Person, die von der Stiftung profitiert, richtet.

 

 

Stiftungen können sowohl zu Lebzeiten als auch durch Testament von Todes wegen errichtet werden. In jedem Fall muss die Errichtung der Stiftung durch die staatliche Stiftungsaufsicht, in Bayern die jeweilige Bezirkungsregierung, genehmigt werden. Erfahrungsgemäß ist ein nicht unerheblicher Abstimmungsprozess mit der staatlichen Stiftungsaufsicht erforderlich. Falls die Stiftung von Todes wegen durch Testament errichtet wird, empfiehlt es sich daher dringend, einen Testamentsvollstrecker einzusetzen, damit dieser die rechtlichen Fragen rund um die Errichtung der Stiftung mit der Stiftungsaufsicht im Sinne des Erblassers abklären kann.

 

 

Fachanwalt für Erbrecht und zertifizierter Testamentsvollstrecker (AGT) Markus Sebastian Rainer berät Sie umfassend in allen rechtlichen und steuerlichen Fragen rund um die Errichtung einer Stiftung und übernimmt auch die Verhandlungen mit der Stiftungsaufsicht.

 

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