Abgabe der Erbschaftssteuererklärung

Wenn Sie durch das Finanzamt zur Abgabe einer Erbschaftssteuererklärung aufgefordert werden, sollten Sie sich nie darauf verlassen, dass das Finanzamt schon das Richtige tun wird, sondern aktiv im Rahmen der Abgabe der Erbschaftssteuererklärung den weiteren Besteuerungsprozess beeinflussen.

 

Das Erbschaftsteuergesetz sieht eine Reihe von Freibeträgen vor, beispielsweise für selbstgenutztes Wohneigentum, vermietete Wohnungen, Erbfallkosten oder Hausrat. Im Rahmen der Erstellung der Erbschaftssteuererklärung ist es wichtig, die jeweiligen Steuerbefreiungsmöglichkeiten und Freibeträge zu kennen, um die Erklärung optimal ausfüllen und die Erbschaftssteuer reduzieren zu können.

 

Wenn sich Immobilien im Nachlass befinden, wird parallel zum Erbschaftssteuerverfahren noch ein Bewertungsverfahren hinsichtlich der Immobilien durchgeführt. Das Finanzamt, das das Bewertungsverfahren durchführt, ist in der Regel ein anderes als das Finanzamt, das die Erbschaftssteuer erledigt.

 

Sowohl im Erbschaftssteuerverfahren als auch im Bewertungsverfahren laufen Fristen, die jeweils streng eingehalten werden müssen. Insbesondere kann ein bestandskräftig gewordener Bewertungsbescheid nicht mehr im Rahmen des Einspruchs gegen den Erbschaftsteuerbescheid angefochten werden.

 

 

Beispiel:

Max Müller mit letztem Wohnsitz in München ist verstorben. In seinem Vermögen befanden sich ein Einfamilienhaus in München, eine Eigentumswohnung in Starnberg und ein Mehrfamilienhaus in Nürnberg.

 

Das Erbschaftssteuerverfahren wird durch das Finanzamt Nördlingen durchgeführt, weil Max Müller seinen Wohnsitz in München hatte und damit das Finanzamt Nördlingen aufgrund einer entsprechenden gesetzlichen Regelung zuständig ist. Die Wertfestsetzung für die Immobilie in München wird durch das Finanzamt München durchgeführt. Die Wertfestsetzungen für die Immobilien in Starnberg und in Nürnberg erfolgen durch die Finanzämter in Starnberg bzw. in Nürnberg.

 

Die Bearbeitungszeit für Bewertungen beim Finanzamt München beträgt derzeit durchschnittlich etwa drei Jahre. Die Bewertungen durch die Finanzämter in Nürnberg und in Starnberg erfolgen wesentlich früher. Die Erben von Max Müller werden daher zu unterschiedlichen Zeitpunkten die Feststellungsbescheide hinsichtlich der Immobilien in München, Nürnberg und Starnberg einerseits und den Erbschaftssteuerbescheid des Finanzamtes Nördlingen andererseits erhalten. Um keine steuerlichen Nachteile zu erleiden, ist es notwendig, gegen jeden dieser Bescheide gesondert vorzugehen, falls er sich als zu hoch erweist.

 

Der Steuerpflichtige hat das Recht, gegen eine Bewertung des Finanzamtes mit einem Gutachten eines Sachverständigen für Immobilienbewertung vorzugehen. Das Gutachten wird durch das Finanzamt jedoch nur dann anerkannt, wenn es den entsprechenden gesetzlichen Vorgaben im Bewertungsgesetz und den diesbezüglichen Verordnungen entspricht.

 

Wir beraten Sie, wie Sie Ihre Erbschaftssteuererklärung und die Feststellungserklärungen hinsichtlich des Immobilienbesitzes optimal gestalten können. Gerne übernehmen wir für Sie auch die Anfertigung der Steuererklärungen und die Durchführung der entsprechenden Verfahren vor dem Finanzamt und gegebenenfalls vor dem Finanzgericht. Bei der Bewertung von Immobilien arbeiten wir mit renommierten Sachverständigen für Immobilienbewertung zusammen.

 

Die Rechtsanwaltskosten für die Erstellung der Erbschaftssteuererklärung und der Feststellungserklärungen werden vom Finanzamt in vollem Umfang steuermindernd berücksichtigt. Dasselbe gilt für die Kosten eines Sachverständigen für Immobilienbewertung, soweit diese Kosten im Rahmen des Besteuerungsverfahrens vor der Erhebung eines Einspruches entstehen.

 

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