"Erbschaft zu Lebzeiten" / Nießbrauch

Ein weiteres Steuersparmodell ist die Übertragung von Vermögen zu Lebzeiten im Rahmen der vorweggenommen Erbfolge unter Vorbehalt des Nießbrauches. Nähere Informationen dazu finden Sie hier.

 

Wenn eine Immobilie zu Lebzeiten unter Vorbehalt des Nießbrauches übertragen wird, kann der Wert des Nießbrauches vom Wert der Immobilie abgezogen werden. Dies kann dazu führen, dass die Schenkungssteuer deutlich reduziert wird oder sogar ganz entfällt.

 

 

Beispiel:

Franz Huber aus München ist Eigentümer einer Eigentumswohnung in München im Wert von 600.000 €. Wenn er diese Wohnung an seine Tochter verschenkt, muss sie unter Berücksichtigung ihres Freibetrages in Höhe von 400.000 € noch 200.000 € versteuern. Damit entsteht eine Schenkungssteuer in Höhe von 22.000 €.

 

Wenn Franz Huber die Wohnung in München an seine Tochter unter Vorbehalt des Nießbrauches überträgt und der Nießbrauch einen Wert von 250.000 € hat, wird dieser Betrag vom Wert der Wohnung abgezogen. Es verbleibt damit noch ein zu versteuernder Restwert in Höhe von 350.000 €.

 

Angesichts des Freibetrages der Tochter in Höhe von 400.000 € fällt damit überhaupt keine Schenkungsteuer an.

 

Es empfiehlt sich dringend, den Wert des Nießbrauches bereits vor der Übertragung berechnen zu lassen, damit später im Besteuerungsverfahren keine unangenehmen Überraschungen entstehen. Der Nießbrauch kann auf unterschiedliche Weise ausgestaltet werden.

 

Behalten sich mehrere Personen den Nießbrauch vor, können die Nießbrauchswerte unter Umständen kumuliert werden („verbundener Nießbrauch“). Dies kann zu weiteren positiven steuerlichen Effekten führen.

 

Wenn sich andere Personen als der Übergeber den Nießbrauch vorbehalten, kann der Wert des Nießbrauches hinsichtlich dieser Personen nicht bereits im Zeitpunkt der Schenkung abgezogen werden. In diesem Fall erfolgt gegebenenfalls eine nachträgliche Berichtigung des Steuerbescheids zu Gunsten des Steuerpflichtigen.

 

 

Beispiel:

Erna Müller ist Eigentümerin eines Einfamilienhauses in München im Wert von 1.500.000 €. Sie hat dieses Haus vor einigen Jahren von ihrer Mutter Brigitte geschenkt bekommen. Brigitte hat sich seinerzeit den Nießbrauch auf Lebenszeit vorbehalten.

 

Erna überträgt die Immobilie an ihren Sohn Thomas und behält sich für sich den Nießbrauch auf Lebenszeit vor. Der bereits für Brigitte eingetragene Nießbrauch bleibt aufrechterhalten.

 

In dieser Konstellation kann Thomas zunächst nur den Wert des Nießbrauches für Brigitte (300.000 €) vom Wert der Schenkung abziehen. Ihm fließen damit steuerlich 1.200.000 € zu. Unter Berücksichtigung seines Freibetrages bei der Schenkungssteuer in Höhe von 400.000 € muss er noch 800.000 € versteuern. Daraus ergibt sich für ihn eine Schenkungssteuer in Höhe von 152.000 €.

 

Einige Jahre später stirbt Brigitte. Nunmehr wird der Nießbrauch, den sich Erna vorbehalten hat, wirksam. Der Wert des Nießbrauches für Erna beträgt 250.000 €. Thomas hat jetzt innerhalb eines Jahres nach dem Erbfall die Möglichkeit, eine Änderung des Schenkungssteuerbescheides zu beantragen. Wenn er dies tut, wird neben dem Nießbrauch für Brigitte (300.000 €) auch noch der Nießbrauch für Erna (250.000 €) berücksichtigt. Es verbleibt damit ein zu versteuernder Restwert in Höhe von 950.000 €. Unter Abzug des Freibetrages bei der Schenkungssteuer in Höhe von 400.000 € ergibt dies eine Steuerlast in Höhe von 82.500 €. Da Thomas bereits 152.000 € bezahlt hatte, erhält er eine Rückerstattung in Höhe von 69.500 € vom Finanzamt.

 

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